Bedarfsgegenständeverordnung*) 

Vom April 1992 (BGBl. I S. 866), zuletzt geändert durch Art. 30 des Gesetzes vom 27. 4. 1993 (BGBl. I S. 512), durch Art. 3 Nr. 2 der Verordnung vom 26. 10. 1993 (BGBl. I S. 1782), der 1. Änd.-VO vom 11. 4. 1994 (BGBl. I S. 775)**, der 2. Änd.-VO vom 15. 7. 1994 (BGBl. I S. 1670), durch Art. 5 des Markenreformgesetzes vom 25. 10. 1994 (BGBl. I S. 3082), der 3. Änd.-VO vom 16. 12. 1994 (BGBl. I S. 3836) und der 4. Änd.-VO vom 20. 7. 1995 (BGBl. I S. 954)

§ 1 Gleichstellung
§ 2 Begriffsbestimmungen
§ 3 Verbotene Stoffe
§ 4 Zugelassene Stoffe
§ 5 Verbotene Verfahren
§ 6 Höchstmengen
§ 7 Verwendungsverbote
§ 8 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel
§ 9 Warnhinweise
§ 10 Kennzeichnung
§ 10 a Kennzeichnung von Schuherzeugnissen
§ 11 Untersuchungsverfahren
§ 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Unberührtheitsklausel
§ 14 Aufhebung von Vorschriften
§ 15 Ausschluß der Anwendung des Gesetzes betreffend den Verkehr
§ 16 Übergangsvorschriften
§ 17 Inkrafttreten
Fußnoten

Anlage 1


Der Bundesminister für Gesundheit verordnet, jeweils in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und mit dem Organisationserlaß vom 23. Januar 1991 (BGBl. I S. 530),

-- auf Grund des § 5 Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974

(BGBl. I S. 1945, 1946) im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft und für Arbeit und Sozialordnung,

-- auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministern für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,

-- auf Grund des § 31 Abs. 2 und des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sowie

-- auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 1 bis 5, 8, 9 Buchstabe b und Nr. 9b in Verbindung mit Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, der zuletzt durch das Gesetz vom 22. Januar 1991 (BGBl. I S. 121) geändert worden ist, im Einvernehmen mit den Bundesministern für Wirtschaft, für Arbeit und Sozialordnung, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten:

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§ 1 Gleichstellung

Imprägnierungsmittel in Aerosolpackungen für Leder- und Textilerzeugnisse, die für den häuslichen Bedarf bestimmt und nicht Erzeugnisse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind, werden den Bedarfsgegenständen gleichgestellt.

 

§ 2 Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Lebensmittelbedarfsgegenstände:

Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,

2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie:

zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Folien, hergestellt aus regenerierter Cellulose, die aus nicht zu anderen Zwecken verarbeitetem Holz oder aus nicht zu anderen Zwecken verarbeiteter Baumwolle gewonnen ist, auch mit Beschichtung auf einer oder auf beiden Seiten ausgenommen

a) Folien, deren für die Berührung mit Lebensmitteln bestimmte Seite eine Lackbeschichtung von mehr als 50 Milligramm pro Quadratdezimeter aufweist,

b) mehrschichtige Folien, deren für die Berührung mit Lebensmitteln bestimmte Schicht nicht aus Zellglas besteht, und

c) Kunstdärme aus regenerierter Cellulose; 3. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff: zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Materialien und Gegenstände sowie Teile davon, die ausschließlich aus Kunststoff oder aus zwei oder mehr Schichten bestehen, von denen jede ausschließlich aus Kunststoff besteht und die durch Klebstoffe oder auf andere Weise zusammengehalten werden. Kunststoff ist eine organische makromolekulare Verbindung, die durch Polymerisation, Polykondensation, Polyaddition oder sonstige vergleichbare Verfahren aus Molekülen mit niedrigerem Molekulargewicht oder durch chemische Veränderung natürlicher Makromoleküle gewonnen wird. Dieser makromolekularen Verbindung können andere Stoffe oder Zubereitungen zugefügt werden. Als Kunststoff gelten auch die Silikone und sonstige vergleichbare makromolekulare Verbindungen. Als Kunststoff gelten jedoch nicht:

a) Zellglasfolien,

b) Elastomere und natürlicher oder synthetischer Kautschuk,

c) Papier und Pappe, auch wenn diese durch Zusatz von Kunststoff modifiziert worden sind,

d) Überzüge aus Paraffinwachs, einschließlich synthetischem Paraffinwachs und mikrokristallinem Wachs sowie deren Gemische miteinander oder mit Kunststoff,

e) Ionenaustauscherharze;

4. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik:

zur Verwendung als Lebensmittelbedarfsgegenstände bestimmte Gegenstände, die aus einer Mischung anorganischer Stoffe mit einem im allgemeinen hohen Gehalt an Ton oder Silikat unter möglichem Zusatz von geringen Mengen organischer Stoffe hergestellt und nach ihrer Ausformung gebrannt sind. Sie können hochgebrannt und mit Glasuren oder Dekor versehen sein;

5. Bedarfsgegenstände aus Vinylchloridpolymerisaten:

a) Lebensmittelbedarfsgegenstände,

b) Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,

c) Bedarfsgegenstände im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 5 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes, die bei bestimmungsgemäßem oder vorauszusehendem Gebrauch mit den Schleimhäuten des Mundes in kommen und die unter Verwendung von Vinylchloridpolymerisaten oder -kopolymerisaten hergestellt sind.

 

§ 3 Verbotene Stoffe

Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen die dort genannten Stoffe nicht verwendet werden.

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§ 4 Zugelassene Stoffe

(1) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfolie dürfen nur die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe unter Einhaltung der dort in Spalte 2 genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet werden.

Die Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sie den in Spalte 4 festgesetzten Reinheitsanforderungen entsprechen. Soweit in Spalte 4 keine Reinheitsanforderungen festgelegt sind, müssen die verwendeten Stoffe im Hinblick auf ihren Einsatzbereich handelsüblichen Reinheitsanforderungen genügen. Abweichend von Satz 1 dürfen auch andere als die dort genannten Stoffe als Farbstoff und Klebstoff verwendet werden, sofern ein Übergang der Stoffe auf die mit der Folie in Berührung kommenden Lebensmittel oder deren Oberfläche nach einer anerkannten Analysenmethode nicht festzustellen ist.

(2) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff dürfen als Monomere und sonstige Ausgangsstoffe nur die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe verwendet werden. Dies gilt nicht bei dem Herstellen von

1. Oberflächenbeschichtungen mit flüssigen, pulverförmigen oder dispergierten Harzen und Polymeren wie Lacken, Farben usw.,

2. Silikonen,

3. Epoxydharzen,

4. durch bakterielle Fermentation gewonnenen Erzeugnissen,

5. Klebern und Haftvermittlern,

6. Druckfarben.

 

§ 5 Verbotene Verfahren

Bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dürfen die dort genannten Verfahren nicht angewendet werden.

 

§ 6 Höchstmengen

Gewerbsmäßig dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden

1. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Zellglasfolie, wenn sie die in Anlage 2 aufgeführten Stoffe über die dort in Spalte 3 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten,

2. Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff, wenn sie die in Anlage 3 aufgeführten Stoffe über die dort in Spalte 4 festgesetzten höchstzulässigen Restgehalte hinaus enthalten; ist für einen Stoff in Anlage 3 Spalte 4 außer einem höchstzulässigen Restgehalt auch ein spezifischer Migrationswert angegeben, so kann der höchstzulässige Restgehalt unberücksichtigt bleiben, wenn der spezifische Migrationsgrenzwert eingehalten ist,

3. in Anlage 5 aufgeführte Bedarfsgegenstände, wenn sie die dort in Spalte 3 genannten Stoffe über die in Spalte 4 festgesetzten Höchstmengen hinaus enthalten.

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§ 7 Verwendungsverbote

(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände, die den Anforderungen der §§ 4 bis 6 nicht entsprechen, dürfen beim gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von Lebensmitteln nicht verwendet werden.

(2) Bedruckte Zellglasfolie darf gewerbsmäßig nur so verwendet werden, daß die bedruckte Seite nicht mit Lebensmitteln in Berührung kommt.

 

§ 8 Übergang von Stoffen auf Lebensmittel

(1) Bei Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff sind Anteile der in Anlage 3 genannten Monomere oder sonstigen Ausgangsstoffe, die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des § 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die in Anlage 3 Spalte 4 angegebenen spezifischen Migrationswerte nicht überschreiten. Ist dort für einen Stoff außer einem spezifischen Migrationsgrenzwert auch ein höchstzulässiger Restgehalt angegeben, so kann der spezifische Migrationswert unberücksichtigt bleiben, wenn der höchstzulässige Restgehalt nicht überschritten wird. Eine Überprüfung der Einhaltung der spezifischen Migrationsgrenzwerte ist nicht erforderlich, wenn nachgewiesen werden kann, daß unter der Annahme des vollständigen Übergangs der im Bedarfsgegenstand enthaltene Substanz der spezifische Migrationsgrenzwert nicht überschritten werden kann.

(2) Insgesamt dürfen von einem Lebensmittelbedarfsgegenstand aus Kunststoff Stoffe auf Lebensmittel nur bis zu einer Höchstmenge von 10 Milligramm pro Quadratdezimeter des Lebensmittelbedarfsgegenstandes übergehen. In folgenden Fällen beträgt die Höchstmenge jedoch 60 Milligramm pro Kilogramm Lebensmittel:

1. füllbare Lebensmittelbedarfsgegenstände mit einem Fassungsvermögen von mindestens 500 Millilitern und höchstens 10 Litern;

2. füllbare Lebensmittelbedarfsgegenstände, bei denen die Abschätzung der mit den Lebensmitteln in Berührung kommenden Oberfläche nicht möglich ist;

3. Deckel, Dichtungsringe, Stopfen oder ähnliche Verschlüsse.

(3) Bei den in Anlage 6 aufgeführten Lebensmittelbedarfsgegenstände sind Anteile der dort genannten Stoffe die von den Bedarfsgegenständen auf Lebensmittel übergehen, als unbedenklich und unvermeidbar im Sinne des § 31 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes anzusehen, wenn sie die dort angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.

 

§ 9 Warnhinweise

In Anlage 7 aufgeführte Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die dort aufgeführten Warnhinweise an der dort genannten Stelle unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angegeben sind.

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§ 10 Kennzeichnung

(1) Lebensmittelbedarfsgegenstände dürfen vor ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

1. der Hinweis ''Für Lebensmittel``, ein anderer geeigneter Hinweis auf ihren Verwendungszweck oder das in der Anlage 8 aufgeführte Symbol,

2. die besonderen Bedingungen bei ihrer Verwendung, sofern solche zu beachten sind,

3. a) der Name oder die Firma sowie die Anschrift oder der Sitz oder

b) die eingetragene Marke des Herstellers, des Verarbeiters oder eines in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 sind auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand oder dessen Verpackung oder einem Etikett, das sich auf dem Lebensmittelbedarfsgegenstand oder seiner Verpackung befindet, unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache anzubringen.

(3) Abweichend von Absatz 2 können die Angaben nach Absatz 1

1. bei Lebensmittelbedarfsgegenständen, die nicht im Einzelhandel abgegeben werden, in einem Begleitpapier enthalten sein,

2. auf einem Schild gut sichtbar in unmittelbarer Nähe des Lebensmittelbedarfsgegenstandes angebracht werden, bei Angaben nach Absatz 1 Nr. 3 jedoch nur wenn aus technischen Gründen eine Kennzeichnung nach Absatz 2 nicht möglich ist.

(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nr. 1 können bei Lebensmittelbedarfsgegenständen entfallen, deren Zweckbestimmung, bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offensichtlich ist.

(5) Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Kunststoff oder Zellglasfolie dürfen vor ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie von einer schriftlichen Erklärung in deutscher Sprache begleitet sind, in der bescheinigt wird, daß sie den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen. Satz 1 gilt nicht für zur Ausfuhr bestimmte Erzeugnisse sowie für die Abgabe im Einzelhandel und für Bedarfsgegenstände, deren Zweckbestimmung bei dem Herstellen, Behandeln, Inverkehrbringen oder dem Verzehr von Lebensmitteln verwendet zu werden, offensichtlich ist.

(6) In Anlage 9 aufgeführte Bedarfsgegenstände dürfen gewerbsmäßig an Verbraucher im Sinne von § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nur abgegeben werden, wenn die in Spalte 3 aufgeführten Angaben an den in Spalte 4 vorgesehenen Stellen unverwischbar, deutlich sichtbar, leicht lesbar und in deutscher Sprache angebracht sind.

 

§ 10 a Kennzeichnung von Schuherzeugnissen

(1) Schuherzeugnisse nach Anlage 11 Nr. 1 müssen von dem Hersteller oder seinem in der Europäischen Gemeinschaft niedergelassenen Bevollmächtigten oder, sofern weder der Hersteller noch sein Bevollmächtigter in der Europäischen Gemeinschaft eine Niederlassung hat, von demjenigen, der die Schuherzeugnisse in der Europäischen Gemeinschaft erstmals in den Verkehr bringt, vor dem gewerbsmäßigen Inverkehrbringen mit den Angaben nach Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 versehen werden. Die Angaben nach Satz 1 sind an mindestens einem Schuherzeugnis eines jeden Paares lesbar, haltbar und gut sichtbar anzubringen. Wer Schuherzeugnisse gewerbsmäßig abgibt, muß sicherstellen, daß bei der Abgabe die Kennzeichnung nach Maßgabe von Satz 2 angebracht ist. Die Angaben können durch schriftliche Angaben ergänzt werden.

(2) Schuherzeugnisse sind mit der Angabe ihrer Bestandteile und der Angabe der hierfür verwendeten und nach Absatz 3 bestimmten Materialien durch Piktogramme oder schriftliche Angaben nach Maßgabe der Anlage 11 Nr. 2 und 3 zu kennzeichnen. Dies gilt nicht für

1. gebrauchte Schuhe,

2. Sicherheitsschuhwerk, das unter die Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen fällt,

3. Spielzeugschuhe.

Die Vorschriften der Chemikalien-Verbotsverordnung bleiben unberührt.

(3) In der Kennzeichnung nach Absatz 2 ist das Material anzugeben, das mindestens 80 Prozent jeweils

1. der Fläche des Obermaterials,

2. der Fläche von Futter und Decksohle und

3. des Volumens der Laufsohle ausmacht.

Entfallen auf kein Material mindestens 80 Prozent, so sind Angaben zu den beiden Materialien mit den größten Anteilen am Schuhbestandteil zu machen. Die Bestimmung der Materialien des Obermaterials erfolgt unabhängig von Zubehör oder Verstärkungsteilen, wie Knöchelschützern, Randeinfassungen, Verzierungen, Schnallen, Laschen, Ösen oder ähnlichen Vorrichtungen.

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§ 11 Untersuchungsverfahren

Die in Anlage 10 genannten Untersuchungen sind nach den dort aufgeführten Untersuchungsverfahren durchzuführen.

 

§ 12 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 7 Bedarfsgegenstände verwendet.

(2) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen § 3 bei dem Herstellen oder Behandeln der in Anlage 1 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Stoffe verwendet,

2. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfolie

a) andere als in der Anlage 2 aufgeführte Stoffe oder

b) in Anlage 2 aufgeführte Stoffe unter Nichteinhaltung der dort genannten Verwendungsbeschränkungen verwendet,

3. entgegen § 4 Abs. 2 Satz 1 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Kunststoff andere als in Anlage 3 aufgeführte Stoffe als Monomere oder sonstige Ausgangsstoffe verwendet oder

4. entgegen § 5 bei dem Herstellen der in Anlage 4 aufgeführten Bedarfsgegenstände dort genannte Verfahren anwendet.

(3) Nach § 52 Abs. 2 Nr. 10 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer

1. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 2 bei dem Herstellen von Lebensmittelbedarfsgegenständen aus Zellglasfolie Stoffe unter Nichteinhaltung der festgesetzten Reinheitsanforderungen verwendet oder

2. entgegen § 6 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, wenn sie dort genannte Stoffe über die festgesetzten Höchstmengen oder Restgehalte hinaus enthalten.

(4) Wer eine in Absatz 3 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 53 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe d des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 9 Bedarfsgegenstände in den Verkehr bringt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit Warnhinweisen versehen sind.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen

a) § 10 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Lebensmittelbedarfsgegenstände in den Verkehr bringt oder

b) § 10 Abs. 6 Bedarfsgegenstände abgibt, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise mit den dort bezeichneten Angaben versehen sind oder

2. entgegen § 10 a Abs. 1 Satz 1 oder 2 ein Schuherzeugnis nicht mit den vorgeschriebenen Angaben versieht oder entgegen § 10 a Abs. 1 Satz 3 die Anbringung der vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht sicherstellt.

 

§ 13 Unberührtheitsklausel

Die Bestimmungen der auf das Chemikaliengesetz gestützten Rechtsverordnungen und der Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug bleiben unberührt.

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§ 14 Aufhebung von Vorschriften

Es werden aufgehoben

1. die Vinylchlorid-Bedarfsgegenstände-Verordnung vom 26. Oktober 1979 BGBl. I S. 1773), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Februar 1983 (BGBl. I S. 80)

2. die Flammschutzmittel-Bedarfsgegenstände-Verordnung vom 15. Juli 1980 (BGBl. I S. 1013)

3. die Nitrosamin-Bedarfsgegenstände-Verordnung vom 15. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1406)

4. die Spielwaren- und Scherzartikel-Verordnung vom 28. Februar 1984 (BGBl. I S. 376) geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom 23. April 1990 (BGBl. I S. 790),

5. die Zellglas-Bedarfsgegenstände-Verordnung vom 20. Mai 1987 (BGBl. I S. 1322),

6. die Keramik-Bedarfsgegenstände-Verordnung vom 21. März 1988 (BGBl. I S. 393).

 

§ 15 Ausschluß der Anwendung des Gesetzes betreffend den Verkehr

mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen Auf Lebensmittelbedarfsgegenstände aus Keramik ist das Gesetz betreffend den Verkehr mit blei- und zinkhaltigen Gegenständen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 2125-9, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469), nicht anzuwenden.

 

§ 16 Übergangsvorschriften

(1) Bedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 21. April 1994 geltenden Fassung entsprechen, dürfen 1. soweit sie den Anforderungen des § 4 Abs. 1 oder § 6 Nr. 1 in Verbindung mit Anlage 2 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht und verwendet werden,

2. soweit sie den Anforderungen des § 4 Abs. 2, § 6 Nr. 2 oder § 8 Abs. 1 nicht entsprechen, noch bis zum 31. März 1996 in den Verkehr gebracht werden. (2) Bedarfsgegenstände, die den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 28. Juli 1994 geltenden Fassung entsprechen, dürfen

1. soweit sie den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. März 1996 hergestellt und eingeführt werden und bis zum 30. September 1996 in den Verkehr gebracht werden; davon abweichend dürfen.

a) Arbeits-, Berufs- und Schutzbekleidung sowie Uniformen und Dienstbekleidung soweit nicht für den privaten Gebrauch hergestellt, und gebrauchte Bedarfsgegenstände, die den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. 12. 1999 erneut in den Verkehr gebracht werden,

b) Bedarfsgegenstände hinsichtlich der bei ihrer Herstellung verwendeten, wiedergewonnenen Fasern, die den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1999 hergestellt, eingeführt und in den Verkehr gebracht werden,

c) Bedarfsgegenstände, die hinsichtlich der Verwendung von Pigmenten nicht den Anforderungen des § 3 in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 7 entsprechen, noch bis zum 31. März 1998 hergestellt und eingeführt und bis zum 30. September 1998 in den Verkehr gebracht werden,

2. soweit sie den Anforderungen des § 6 Nr. 3 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 3 nicht entsprechen, noch bis zum 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden,

3. soweit sie den Anforderungen des § 9 in Verbindung mit Anlage 7 Nr. 2 und 3 nicht entsprechen, noch bis zum 30. Juni 1995 in den Verkehr gebracht werden. (3) Schuherzeugnisse nach § 10 a dürfen noch bis zum 31. März 1996 ohne die dort vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden. Davon abweichend dürfen Schuherzeugnisse, die dem Einzelhändler vor dem 23. März 1996 in Rechnung gestellt worden sind, noch bis zum 23. September 1997 ohne die nach § 10 a vorgeschriebene Kennzeichnung in den Verkehr gebracht werden.

 
§ 17 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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Fußnoten

Die erwähnten Anlagen mit Ausnahme der Anlage 1, wurden hier nicht beigefügt, 
weil Sie nur für den Bereich der Lebensmittelproduktion relevant sind, 
hier jedoch nur die Hygiene betrachtet werden soll

*) Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

-- Richtlinie 76/893/EWG des Rates vom 23. November 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 340 S. 19),

-- Richtlinie 78/142/EWG des Rates vom 30. Januar 1978 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Vinylchlorid-Monomer enthaltende Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 44 S. 15),

-- Richtlinie 79/663/EWG des Rates vom 24. Juli 1979 zur Ergänzung des Anhangs der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 197 S. 37),

-- Richtlinie 80/590/EWG der Kommission vom 9. Juni 1980 zur Festlegung des Symbols für Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 151 S. 21),

-- Richtlinie 80/766/EWG der Kommission vom 8. Juli 1980 zur Festlegung gemeinschaftlicher Analysenmethoden für die amtliche Prüfung des Gehalts an Vinylchlorid-Monomer in Materialien und Gegenständen, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 123 S. 42),

-- Richtlinie 81/432/EWG der Kommission vom 29. April 1981 zur Festlegung der gemeinschaftlichen Analysenmethoden für die amtliche Prüfung auf Vinylchlorid, das von Bedarfsgegenständen in Lebensmittel übergegangen ist (ABl. EG Nr. L 167, S. 6),

-- Richtlinie 82/711/EWG des Rates vom 18. Oktober 1982 über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration aus Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 297, S. 26),

-- Richtlinie 82/806/EWG des Rates vom 22. November 1982 zur zweiten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (Benzol) (ABl. EG Nr. L 339 S. 55),

-- Richtlinie 83/229/EWG des Rates vom 25. April 1983 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 123 S. 31),

-- Richtlinie 83/264/EWG des Rates vom 16. Mai 1983 zur vierten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 147 S. 9),

-- Richtlinie 84/500/EWG des Rates vom 15. Oktober 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Keramikgegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 277 S. 12),

-- Richtlinie 85/572/EWG des Rates vom 19. Dezember 1985 über die Liste der Stimulanzlösemittel für die Migrationsuntersuchungen von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 372 S. 14),

-- Richtlinie 86/388/EWG der Kommission vom 23. Juli 1986 zur Änderung der Richtlinie 83/229/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 228 S. 32),

-- Richtlinie 89/109/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Materialien und Gegenstände, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 40 S. 38, berichtigt in ABl. EG Nr. L 347 S. 37),

-- Richtlinie 89/677/EWG des Rates vom 21. Dezember 1989 zur achten Änderung der Richtlinie 76/769/EWG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Verwendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 398 S. 19) -- soweit die darin enthaltenen Bestimmungen auf Scherzartikel Anwendung finden --,

-- Richtlinie 90/128/EWG der Kommission vom 23. Februar 1990 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 75 S. 19, berichtigt in ABl. EG Nr. L 349 S. 26).

** Diese Verordnung dient der Umsetzung folgender Richtlinien:

1. Richtlinie 92/15/EWG der Kommission vom 11. März 1992 zur Änderung der Richtlinie 83/229/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend Materialien und Gegenständen aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. I 102 S. 44),

2. Richtlinie 92/39/EWG der Kommission vom 14. Mai 1992 zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. I 168 S. 21),

3. Richtlinie 93/8/EWG der Kommission vom 15. März 1993 zur Änderung der Richtlinie 82/711/EWG des Rates über die Grundregeln für die Ermittlung der Migration von Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 90 S. 212),

4. Richtlinie 93/9/EWG der Kommission vom 15. März 1993 zur Änderung der Richtlinie 90/128/EWG über Materialien und Gegenständen aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 90 S. 26),

5. Richtlinie 93/10/EWG der Kommission vom 15. März 1993 über Materialien und Gegenstände aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 93 S. 27, berichtigt in ABl. EG Nr. L 176 S. 29), die durch die Richtlinie 93/111/EWG der Kommission vom 10. Dezember 1993 zur Änderung der Richtlinie 93/10/EWG über Materialien und Gegenständen aus Zellglasfolien, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen (ABl. EG Nr. L 310 S. 41) geändert worden ist,

6. Richtlinie 93/11/EWG der Kommission vom 15. März 1993 über die Freisetzung von N-Nitrosaminen und N-nitrosierbaren Stoffen aus Flaschen- und Beruhigungssaugern aus Elastomeren oder Gummi (ABl. EG Nr. L 93 S. 37.)

7. Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher (ABl. EG Nr. L 100 S. 37).


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