Verordnung über diätetische Lebensmittel

Vom 21.November 1996
(BGBl. I S 1812), 

Inhalt

Allgemeine Vorschriften
Zulassung von Zusatzstoffen

Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel

Kenntlichmachungs- und Kennzeichnungsvorschriften - Kenntlichmachung von Zusatzstoffen

Form der Kenntlichmachung und Kennzeichnung

Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

Schlussvorschriften


Allgemeine Vorschriften

§ 1. (1) Diätetische Lebensmittel sind Lebensmittel, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind.

(2) Lebensmittel sind für eine besondere Ernährung bestimmt, wenn sie

1. den besonderen Ernährungserfordernissen folgender Verbrauchergruppen entsprechen:

a) bestimmter Gruppen von Personen, deren Verdauungs- oder Resorptionsprozeß oder Stoffwechsel gestört ist oder

b) bestimmter Gruppen von Personen, die sich in besonderen physiologischen Umständen befinden und deshalb einen besonderen Nutzen aus der kontrollierten Aufnahme bestimmter in der Nahrung enthaltener Stoffe ziehen können, oder

c) gesunder Säuglinge oder Kleinkinder,

2. sich für den angegebenen Ernährungszweck eignen und sich mit dem Hinweis darauf in den Verkehr gebracht werden, daß sie für diesen Zweck geeignet sind, und

3. sich auf Grund ihrer besonderen Zusammensetzung oder des besonderen Verfahrens ihrer Herstellung deutlich von den Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs unterscheiden.

(3) Diätetische Lebensmittel sind auch:

1. Kochsalzersatz,

2. Fruktose, Mannit, Sorbit und Xylit als Zuckeraustauschstoffe,

3. die nach § 8 Abs. 1 zugelassenen Süßstoffe.

(4) Für die Begriffe »Säuglinge«, »Kleinkinder«, »Säuglingsanfangsnahrung« und »Folgenahrung« 
          gilt § 2 des Säuglingsnahrungswerbegesetzes

§ 2. (1) Im Verkehr mit oder in der Werbung für andere als diätetische Lebensmittel (Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs) dürfen

1. das Wort "diätetisch" allein oder in Verbindung mit anderen Worten

2. Bezeichnungen, sonstige Angaben und Aufmachungen, die den Eindruck erwecken könnten, daß es sich um ein diätetisches Lebensmittel handelt,

(2) 1 Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die

1. als vorgefertigte Krankenkost dazu bestimmt sind, in Krankenhäusern und vergleichbaren Einrichtungen unter ärztlicher Aufsicht aus gegeben zu werden, mit Hinweisen, aus denen sich die Eignung für einen besonderen Ernährungszweck im Sinne des § 1 ergibt, in den Verkehr gebracht werden,

2. für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, mit einem Hinweis daraufhin den Verkehr gebracht werden.

2 Auf Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die mit einem Hinweis nach Satz 1 Nr. ? in den Verkehr gebracht werden, sind die §§ 4, 6 Abs. 3, §§ 14, 19 und §§ entsprechend anzuwenden.

(3) Als Angabe im Sinne von Absatz 1 Nr. ? gilt es nicht, wenn nur

1. die chemische Analyse, einzelne Analysenwerte oder der physiologische Brennwert von Lebensmitteln oder

2. Besonderheiten in der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung eines Lebensmittels oder

3. die Broteinheiten bei Erzeugnissen, denen insgesamt höchstens 2 Hundertteile d-Glukose, Invertzucker, Disaccharide, Maltodextrine oder Glukosesirup, bezogen auf die verzehrfertige Zubereitung, zugesetzt sind,

angegeben werden.

(4) Trinkbranntweine im Sinne des Gesetzes über das Branntweinmonopol dürfen weder als diätetische Lebensmittel noch mit einem Hinweis auf einen besonderen Ernährungszweck gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden.

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§ 3. (1) Abweichend von § 18 Abs. 2 Satz 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes gelten die Verbote des § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 7 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes auch für diätetische Lebensmittel, soweit nicht nach Absatz 2 zulässige Aussagen verwendet werden.

(2) Zulässig ist bei

1. (gestrichen)

2. Lebensmitteln, die zur Behandlung von Störungen der Darmmotilität und der Darmflora sowie deren Folgeerscheinungen bei Säuglingen geeignet sind die Aussage "Diätetisches Lebensmittel geeignet zur Behandlung der Säuglingsdyspepsie (Durchfallerkrankung beim Säugling) nur im Rahmen der ärztlichen Verordnung", sofern sie zur Heilung geeignet sind, können sie zusätzlich als Heilnahrung bezeichnet werden.

3. a) Lebensmitteln zur Behandlung von Leberzell- oder Niereninsuffizienz, die im Eiweiß-, Aminosäure- und Elektrolytgehalt entsprechend angepaßt sind,

b) Lebensmitteln, die zur Behandlung von angeborenen Stoffwechselstörungen geeignet sind,

die Aussage "Diätetisches Lebensmittel geeignet zur Behandlung von . ., nur unter ständiger ärztlicher Kontrolle verwenden",

4. Lebensmitteln, die zur besonderen Ernährung bei

a) Maldigestion oder Malabsorption,

b) Störungen der Nahrungsaufnahme,

c) Diabetes Mellitus,

d) chronisch entzündlichen Darmerkrankungen oder prä- oder postoperativer Behandlung bei Operationen des Darmes,

e) chronischer Pankreatitis oder

f) Gicht

geeignet sind, die Aussage "zur besonderen Ernährung bei ... im Rahmen eines Diätplanes"; bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker kann auf diese Personengruppe in Verbindung mit der Bezeichnung zusätzlich hingewiesen werden.

§ 4. (1) Diätetische Lebensmittel, die zur Abgabe an den Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden; dies gilt mit Ausnahme von Süßstoffen nicht, sofern diätetische Lebensmittel zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 Halbsatz 1 dürfen diätetische Fleischerzeugnisse frische Backwaren für Diabetiker sowie diätetischer Käse lose, auch im Anschnitt, an den Verbraucher abgegeben werden.

§ 4a. (1) Wer ein diätetisches Lebensmittel, das nicht zu einer der in Anlage 8 aufgeführten Gruppen von diätetischen Lebensmitteln gehört, als Hersteller oder Einführer in den Verkehr bringen will, hat dies spätestens beim ersten Inverkehrbringen dem Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin unter Vorlage eines Musters des für das Erzeugnis verwendeten Etiketts anzuzeigen.

(2) Wurde das diätetische Lebensmittel bereits in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft in den Verkehr gebracht, so ist in der Anzeige nach Absatz 1 zusätzlich die Behörde

des anderen Mitgliedstaates anzugeben, bei der die erste Anzeige er folgt ist.

(3) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin übermittelt die Anzeige unverzüglich dem Bundesminister für Gesundheit und den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden.

(4) Das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin prüft, ob das diätetische Lebensmittel den Anforderungen des § 1 Abs. 2 entspricht und unterrichtet die in Absatz 3 genannten Behörden über das Prüfergebnis.

(5) 1 Soweit dies für die Prüfung nach Absatz 4 erforderlich ist, kann das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin vom Hersteller oder Einführer die Vorlage der wissenschaftlichen Arbeiten und Daten verlangen, aus denen sich ergibt, daß das angemeldete Erzeugnis den Anforderungen des § 1 Abs. 2 entspricht. z Sind die betreffenden Arbeiten in einer leicht zugänglichen Veröffentlichung erschienen, so genügt ein Hinweis auf diese Veröffentlichung.

(6) Hat das Bundesinstitut für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin festgestellt, daß das angezeigte Erzeugnis den Anforderungen des § 1 Abs. 2 nicht entspricht, so kann das Bundesgesundheitsamt das Inverkehrbringen des Erzeugnisses als diätetisches Lebensmittel vorläufig untersagen oder mit Auflagen versehen.

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Zulassung von Zusatzstoffen

§5. (1) 1 Bei der Gewinnung, Herstellung und Zubereitung diätetischer Lebensmittel dürfen nur die in dieser Verordnung zugelassenen Zusatzstoffe zugesetzt werden. 2 Abweichend von § 7 Abs. 1 Satz 1 der Zusatzstoff Zulassungsverordnung dürfen Lebensmittel mit einem zu lässigen Gehalt an Zusatzstoffen zur Herstellung diätetischer Lebens mittel nur verwendet werden, wenn die Zusatzstoffe auch für das betreffende diätetische Lebensmittel nach dieser Verordnung zugelassen sind; dies gilt nicht für die Verwendung von jodiertem Speisesalz.

(2) Die Verwendung von Trinkwasser, das nach der Trinkwasser Aufbereitungs-Verordnung aufbereitet ist, gilt nicht als Zusatz von Zusatzstoffen im Sinne dieser Verordnung.

§ 6. (1) 1 Für diätetische Lebensmittel, ausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, werden folgende Stoffe als Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem technologischen Zweck zu dienen:

1. die durch § 2 der Zusatzstoffzulassungsverordnung zugelassenen Stoffe,

2. die für Fleisch und Fleischerzeugnisse, Milch und Milcherzeugnisse einschließlich Käse, Kakao und Kakaoerzeugnisse, Erzeugnisse im Sinne der Konfitürenverordnung sowie Speiseeis durch die Rechtsverordnungen für diese Lebensmittel zugelassenen Stoffe,

3. die in Anlage 5 Nr. 2 der Aromenverordnung aufgeführten Stoffe als geschmacksbeeinflußende Stoffe für Aromen,

4. die in Anlage 5 Nr. 3 der Aromenverordnung aufgeführten Stoffe als Lösungsmittel und Trägerstoffe für Aromen.

5. die in Anlage 1 Liste A aufgeführten Stoffe.

2 Die Zulassung nach Satz 1 gilt, sofern in den dort genannten Verordnungen oder in Anlage 1 Liste A bestimmte Verwendungszwecke angegeben sind, nur für diese Verwendungszwecke. 3Der Gehalt an den Zusatzstoffen darf die in den genannten Verordnungen und Anlage 1 Liste A angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.

(2) Die Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt nicht für Zusatzstoffe, die in Anlage 1 a aufgeführt sind.

(3) 1 Für diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder werden die in Anlage 1 Liste B aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem technologischen Zweck zu dienen. 2 Die Zulassung gilt, sofern dort bestimmte Verwendungszwecke angegeben sind, nur für diese Verwendungszwecke. 3 Der Gehalt an den Zusatzstoffen darf die in Anlage 1 Liste B angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.

§ 7. (1) 1 Es werden

1. für diätetische Lebensmittel, ausgenommen diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, die in Anlage 2 Liste A,

2. für diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die in Anlage 2 Liste B,

3. für Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung die in Anlage 9

aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen, sofern sie dazu bestimmt sind, einem ernährungsphysiologischen oder diätetischen Zweck zu dienen. 2 Die Zulassung gilt, sofern in Anlage 2 bestimmte Verwendungszwecke angegeben sind, nur für diese Verwendungszwecke. 3 Die in Anlage 2 angegebenen Höchstmengen dürfen nicht überschritten werden.

(2) Sofern in. Anlage 2 für dort aufgeführte Zusatzstoffe Mindestmengen angegeben sind, dürfen diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz der für diese Verwendungszwecke zugelassenen Zusatzstoffe gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die angegebenen Mindestmengen nicht unterschritten sind.

§ 8. (1) Als Zusatz zu diätetischen Lebensmitteln zur Ernährung bei Umständen, die einen Austausch von Zucker erfordern, werden als Süßungsmittel die Süßstoffe Saccharin (Benzoesäuresulfimid und seine Verbindungen mit Natrium, Kalium oder Calcium) und Cyclamat (Cyclohexylsulfaminsäure und ihre Verbindungen mit Natrium oder Calcium) zugelassen.

(2) In Getränken und Lebensmitteln zur Herstellung von Getränken darf der Gehalt

1. an Cyclamat, berechnet als Cyclohexylsulfaminsäure, 0,8 Gramm,

2. an Saccharin, berechnet als Benzoesäuresulomid 0,2 Gramm in einem Liter des verzehrfertigen Getränks

nicht übersteigen.

(3) Absatz 1 gilt nicht für Fleischerzeugnisse sowie Käse und Erzeugnisse aus Käse im Sinne der Käseverordnung mit Ausnahme von Frischkäsezubereitungen.

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§ 8a. Für diätetische Lebensmittel, die für Diabetiker bestimmt sind, wird der Zusatz von Mannit, Sorbit und Xylit als Zuckeraustauschstoff zugelassen.

§ 9. (1) 1 Als Kochsalzersatz werden die in der Anlage 3 aufgeführten Zusatzstoffe zugelassen. 2 Der Gehalt an Adipinsäure und Adipaten, berechnet als Adipinsäure, darf 60 Gramm in einem Kilogramm Kochsalzersatz nicht überschreiten. 3 Kochsalzersatz darf; auch in jodierter Form, zur Herstellung diätetischen Lebensmitteln, die für Natriumempfindliche bestimmt sind, verwendet werden.

(2) 1 Die in Nummer 1 der Anlage 3 genannten Magnesiumverbindungen sind nur zugelassen, wenn sie mit mindestens einer der in der Anlage 3 genannten nicht-magnesiumhaltigen Verbindungen vermischt sind. 2 Die Mischung darf an Magnesiumverbindungen, berechnet als Magnesiumkationen, nicht mehr als 20 Hundertteile des Gesamtgehalts an Kalium- und Calciumkationen enthalten.

(3) § Die in Nummer 3 der Anlage 3 genannten Salze des Cholins sind nur zugelassen wenn sie mit mindestens einer der in der Anlage 3 genannten nicht-cholinhaltigen Verbindungen vermischt sind. 2 Die Mischung darf nicht mehr als 3 Hundertteile Cholin enthalten.

§ 10. (Gestrichen)

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Sondervorschriften für bestimmte Lebensmittel

§ 11. (1) 1 Wer jodierten Kochsalzersatz, andere diätetische Lebens mittel mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind her stellen will, bedarf der Genehmigung. 2 Die Genehmigung wird für eine bestimmte Betriebsstätte erteilt.

(2) Die Genehmigung wird nur erteilt wenn derjenige, unter dessen Leitung die in Absatz 1 genannten Lebensmittel hergestellt werden sollen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzt und wenn der Betrieb mit den Einrichtungen ausgestattet ist, die zur sachgemäßen Herstellung dieser Lebensmittel, insbesondere zu richtiger Dosierung und gleichmäßiger Durchmischung, notwendig sind.

(3) (gestrichen)

§ 11 a. (1) 1 Die in § 11 Abs. 1 genannten Lebensmittel dürfen in den Geltungsbereich dieser Verordnung nur verbracht werden, wenn für die Sendung in dem für eine Abfertigung zum freien Verkehr zur Zollgutlagerung in einem offenen Zolllager zur aktiven Veredelung, zur Umwandlung oder zur Verwendung maßgebenden Zeitpunkt eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 4 vorgelegt wird. Als Sendung gilt die Warenmenge, auf die sich die amtliche Bescheinigung bezieht. 3 Die Bescheinigung muß in dreifacher Ausfertigung von der zuständigen Behörde des Herkunftslandes ausgestellt und in deutscher Sprache abgefaßt sein; die Urschrift wie auch die Mehrausfertigungen sind als solche zu kennzeichnen. 4 Eine Mehrausfertigung der Bescheinigung ist von der Zolldienststelle auf Kosten des Verfügungsberechtigten der für den Ort der Zollabfertigung zuständigen Stelle der amtlichen Lebensmittelüberwachung zuzuleiten.

(2) 1 Einer Vorlage der Bescheinigung nach Absatz 1 bedarf es nicht, wenn entsprechende Lebensmittel des gleichen Herstellers bereits mit einer Bescheinigung nach Absatz 1 in den Geltungsbereich dieser Verordnung verbracht worden sind und der Sendung eine schriftliche Erklärung des Herstellers beigefügt ist. 2 Aus dieser Erklärung muß sich die Übereinstimmung der Lebensmittel mit den bereits verbrachten Lebensmitteln sowie die für den Ort der ersten Zollabfertigung zu ständige Stelle der amtlichen Lebensmittelüberwachung ergeben.

(3) Absatz 1 gilt nicht für jodierten Kochsalzersatz und andere diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz von Jodverbindungen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig im Verkehr befinden.

§ 12. (1) Diätetische Lebensmittel für Diabetiker müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1. Der Gehalt an Fett oder Alkohol darf gegenüber vergleichbaren Lebensmitteln des allgemeinen Verzehrs nicht erhöht sein,

2. d-Glukose Invertzucker, Disaccharide, Maltodextrine und Glukosesirup dürfen nicht zugesetzt sein; anstelle dieser Stoffe dürfen nur Fruktose sowie die in § 8 Abs. 1 und § 8a genannten Süßstoffe und Zuckeraustauschstoffe zugesetzt sein.

(2) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 dürfen:

1. Laktose für Süßstoffe als Trägerstoff zugesetzt sein, sofern die Mischung eine mindestens zwanzigfache Süßkraft im Verhältnis zu Saccharose hat,

2. Maltodextrine als Trägerstoff zugesetzt sein, sofern der Anteil am verzehrfertigen Lebensmittel nicht mehr als zwei Hundertteile beträgt.

(3) 1 Als diätetische Lebensmittel für Diabetiker dürfen

1. Mahlzeiten nur, wenn sie den Anforderungen des § 14a entsprechen,

2. Brot nur mit einem Brennwert von höchstens 840 Kilojoule oder 200 Kilokalorien pro 100 Gramm,

3. Bier nur mit einem Gehalt von nicht mehr als 0,75 Gramm der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Kohlenhydrate in 100 Minilitern gewerbsmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden. 2 Absatz 1 bleibt unberührt.

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§ 13. (1) 1 Diätetische Lebensmittel für Natriumempfindliche dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie folgenden Anforderungen entsprechen:

1. Bei Lebensmitteln, ausgenommen Getränke, darf der Natriumgehalt die Menge von 120 Milligramm pro 100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels nicht überschreiten.

2. bei Getränken, ausgenommen natürlichem Mineralwasser, darf der Natriumgehalt die Menge von 2 Milligramm pro 100 Miniliter der verzehrfertigen Lebensmittels nicht überschreiten.

2 Mit der Angabe "streng natriumarm", auch ergänzt durch die Angabe "streng kochsalzarm" dürfen natriumarme diätetische Lebensmittel, ausgenommen Getränke, nur gekennzeichnet werden, wenn der Gehalt an Natrium 40 Milligramm pro 100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels nicht übersteigt.

(2) Stoffe, die keine Zusatzstoffe sind, dürfen unvermischt oder nach Vermischung mit anderen Lebensmitteln als Kochsalzersatz nur gekennzeichnet werden, wenn sie kein Natrium enthalten.

(3) Erzeugnisse, die auf der Grundlage von Kochsalz, natriumhaltigem Quellensatz oder Meersatz hergestellt sind, dürfen als diätetische Lebensmittel nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie durch die Angabe "kein Kochsalzersatz" in Verbindung mit der Bezeichnung des Erzeugnisses gekennzeichnet sind.

§ 14. (1) Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1. sie dürfen, soweit andere lebensmittelrechtliche Vorschriften keine strengere Regelung treffen, an Pflanzenschutz-, Schädlingsbekämpfungs- und Vorratsschutzmitteln jeweils nicht mehr als 0,01 Milligramm pro Kilogramm enthalten;

2. ihr Gehalt an Nitrat darf 250 Milligramm pro Kilogramm, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, nicht überschreiten;

3. bei Verwendung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestand teilen dürfen Bakterienhemmstoffe mit biologischen Untersuchungsverfahren nicht nachweisbar sein.

(2) Diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder müssen ferner folgenden Anforderungen entsprechen:

1. in ihnen enthaltene Getreideanteile oder Getreideerzeugnisse müssen frei von Rückständen an Schleif- und Poliermitteln und frei von groben Spelzensplittern sein;

2. ihr Gehalt an in Salzsäure unlöslichen mineralischen Bestandteilen darf 0,1 Hundertteil nicht überschreiten;

3. in Backwaren darf nach dem Backprozeß der Gehalt an wasserlöslichen Kohlenhydraten, die durch den Stärkeabbau im Back- und Röstprozeß sowie durch enzymarischen Abbau entstanden sind, nicht weniger als 12 Hundertteile betragen;

4. sind sie unter Verwendung von Milch, Milcherzeugnissen oder Milchbestandteilen hergestellt, so dürfen

a) in 1,0 Millimeter eines genußfertig in den Verkehr gebrachten Lebensmittels nicht mehr als 10000 Keime, in 1,0 Gramm eines trocken oder eingedickt in den Verkehr gebrachten Lebensmittels nicht mehr als 50000 Keime nachweisbar sein, wobei in sauren Milcherzeugnissen die diesen wesenseigentümlichen Bakterienarten nicht zu berücksichtigen sind,

b) in 0,1 Milliliter des genußfertig oder in 0,01 Gramm des trocken oder eingedickt in den Verkehr gebrachten Lebensmittels, Coli und coliforme Bakterien nicht nachweisbar sein,

c) in 1,0 Miniliter des genußfertig oder in 0,1 Gramm des trocken oder eingedickt in den Verkehr gebrachten Lebensmittels nicht mehr als 150 aerobesporenbildende oder andere eiweißlösende Bakterien (Kaseolyten) züchtbar sein,

5. sie müssen, wenn sie zur Verwendung als Kinderzucker, Nährzucker oder Aufbauzucker in den Verkehr gebracht werden, aus einem Gemisch von Monosacchariden, Disacchariden, höheren Oligosacchariden und Polysacchariden bestehen, wobei der Gehalt an Monosacchariden nicht mehr als 15 Hundertteile betragen darf davon ab weichend müssen Erzeugnisse, die nicht ausschließlich für gesunde Säuglinge oder Kleinkinder bestimmt sind, aus Stärkeabbauprodukten bestehen, wobei der Gehalt an Mallose nicht weniger als 20 Hundertteile und nicht mehr als 50 Hundertteile betragen darf diese Vorschriften gelten nicht für Malzextrakt;

6. ihr Gehalt an Aflatoxinen B1, B2, G1, G2 darf einzeln oder insgesamt den Wert von 0,05 µg/kg und von Aflatoxin M, den Wert von 0,01 µg/kg, jeweils bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, nicht überschreiten.

(3) (gestrichen)

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§ 14a. (1) Diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für Übergewichtige bestimmt sind, müssen folgenden Anforderungen entsprechen:

1. Der physiologische Brennwert darf 420 Kilojoule oder 100 Kilokalorien pro 100 Gramm des verzehrfertigen Lebensmittels und 1675 Kilojoule oder 400 Kilokalorien pro Mahlzeit, bei Tagesration 5025 Kilojoule oder 1200 Kilokalorien nicht überschreiten;

2. der Gehalt an Eiweiß darf 25 Gramm pro Mahlzeit, bei Tagesrationen 50 Gramm nicht unterschreiten; der Eiweißanteil muß über wiegend aus hochwertigem tierischen Eiweiß oder diesem biologisch gleichwertigem Eiweiß bestehen;

3. der Gehalt an essentiellen Fettsäuren darf 3 Gramm pro Mahlzeit, bei Tagesrationen 7 Gramm, berechnet als Linolsäure, nicht unter schreiten;

4. der Gehalt an verwertbaren Kohlenhydraten darf 20 Gramm pro Mahlzeit, bei Tagesrationen. 90 Gramm, davon jeweils höchstens die Hälfte Laktose, nicht unterschreiten;

5. der Gehalt an nachstehenden Vitaminen und Mineralstoffen darf folgende Mengen nicht unterschreiten:

Mahlzeit

Tagesration

Vitamin A (Retinol)

0,3 mg

0,9 mg

Vitamin B1

0,5 mg

1,6 mg

Vitamin B2

0,7 mg

2,0 mg

Vitamin B6

0,6 mg

1,8 mg

Vitamin C

25 mg

75 mg

Vitamin D

0,8 µg

2,5 µg

Vitamin E
(a-Tocopherol) oder a-Tocopherol-Aquivalente

4 mg

12 mg

Calcium

300 mg

800 mg

Eisen

6 mg

18 mg

 

(2) Bei Lebensmitteln nach Absatz 1 müssen

1. die Art der Nährstoffveränderung und nährstoffvermindernde Bestandteile nach Art und Menge kenntlich gemacht,

2. die Worte "bei Langzeitverwendung ärztliche Beratung empfohlen" angegeben

werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für diätetische zur Verwendung als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für Übergewichtige bestimmte Lebensmittel, die nach ärztlicher Anweisung hergestellt und im Rahmen einer Verpflegung in Krankenhäusern oder vergleichbaren Einrichtungen unter ärztlicher Kontrolle verabfolgt werden, sofern die abweichende Zusammensetzung aufgrund medizinischer Indikation geboten ist.

§ 14b. (1) 1 Diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät zur ausschließlichen Ernährung bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anlage 6 aufgeführten Stoffe enthalten. 2 Der Gehalt an diesen Stoffen darf in einer Tagesverzehrmenge die Höchstmengen nicht überschreiten und die Mindestmengen nicht unterschreiten, die in Anlage 6 jeweils für die dort bezeichneten Personengruppen angegeben sind. 3 Diese Mengenbegrenzungen gelten auch bei einem Zusatz von durch § 7 in Verbindung mit Anlage 2 zugelassenen Zusatzstoffen.

(2) 1 Diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als ergänzende bilanzierte Diät bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den Stoffen der Anlage 6 in einer Tagesverzehrmenge die dort aufgeführten Höchstmengen nicht überschreitet. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Wenn nach der Zweckbestimmung des Lebensmittels ein Zusatz von durch § 7 in Verbindung mit Anlage 2 zugelassenen Zusatzstoffen erforderlich ist, dürfen die in Anlage 6 aufgeführten Mindestmengen nicht unterschritten werden.

(3) 1 Diätetische Lebensmittel, die als bilanzierte Diät zur Behandlung von angeborenen Störungen des Aminosäurestoffwechsels geeignet und zur ausschließlichen Ernährung bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie die in Anlage 7 aufgeführten Stoffe enthalten. 2 Der Gehalt an diesen Stoffen, bezogen auf 1 Gramm Eiweiß, darf die Höchstmengen nicht überschreiten und die Mindestmengen nicht unterschreiten, die in Anlage 7 jeweils für die dort bezeichneten Personengruppen angegeben sind. 3 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(4) 1 Diätetische Lebensmittel, die als ergänzende bilanzierte Diät zur Behandlung von angeborenen Störungen des Aminosäurestoffwechsels geeignet sind, dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn der Gehalt an den Stoffen der Anlage 7, bezogen auf 1 Gramm Eiweiß die dort aufgeführten Höchstmengen nicht überschreitet. 2 Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 3 Wenn nach der Zweckbestimmung des Lebensmittels ein Zusatz von durch § 7 in Verbindung mit Anlage 2 zugelassenen Zusatzstoffen erforderlich ist, dürfen die in Anlage 7 aufgeführten Mindestmengen nicht unterschritten werden.

(5) 1 Machen besondere Ernährungserfordernisse eine entsprechende Bedarfsanpassung notwendig, kann von den nach den Absätzen 1 bis 4 einzuhaltenden Höchst- und Mindestmengen abgewichen werden. 2 Die Kennzeichnung des Lebensmittels muß einen Hinweis auf diese Abweichungen sowie die Begründung hierfür enthalten.

§ 14c. (1) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn zu ihrer Herstellung keine anderen als in der Anlage 9 aufgeführte Stoffe verwendet worden sind, um die Anforderungen für Vitamine, Mineralstoffe, Aminosäuren und sonstige Stickstoffverbindungen sowie sonstige Stoffe für besondere Ernährungszwecke zu erfüllen.

(2) Säuglingsanfangsnahrung darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer Zusammensetzung den in der Anlage 10 festgelegten Mindestmengen und Höchstmengen, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, sowie den sonstigen dort festgelegten Verwendungsbeschränkungen von Zutaten und den zusätzlich aufgeführten sonstigen Anforderungen an die Zusammensetzung entspricht. Für die Berechnung der Mindest- und Höchstmengen der Bestandteile sind die in der Anlage 12 festgelegten Werte von Aminosäuren in Muttermilch und die in der Anlage 13 festgelegten Werte für die Aminosäurezusammensetzung von Casein und Muttermilchprotein zugrunde zu legen.

(3) Folgenahrung darf gewerbsmäßig nur hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, wenn sie in ihrer Zusammensetzung den in der Anlage 11 festgelegten Mindestmengen und Höchstmengen, bezogen auf das verzehrfertige Erzeugnis, sowie den sonstigen dort festgelegten Verwendungsbeschränkungen und den zusätzlich aufgeführten sonstigen Anforderungen an die Zusammensetzung entspricht. Für die Berechnung der Mindest- und Höchstmengen der Bestandteile sind die in der Anlage 13 festgelegten Werte für die Aminosäurezusammensetzung von Casein und Muttermilchprotein sowie die in der Anlage 14 festgelegten Werte für den Mineralstoffgehalt der Kuhmilch zugrunde zu legen.

(4) Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung dürfen nur so gewerbsmäßig hergestellt und in den Verkehr gebracht werden, daß für die Bereitung des verzehrfertigen Lebensmittels allenfalls der Zusatz von Wasser erforderlich ist

 

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Kenntlichmachungs- und Kennzeichnungsvorschriften - Kenntlichmachung von Zusatzstoffen

§ 15. 1 Eine Kenntlichmachung des Gehalts an den durch diese Verordnung zugelassenen Zusatzstoffen ist abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes nur erforderlich, soweit sie durch die §§ 16 bis 18 vorgeschrieben wird. 2 Die Vorschriften der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung über das Verzeichnis der Zutaten sowie § 8 Abs. 1 Satz 3 der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung bleiben unberührt.

§ 16. Bei diätetischen Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher abgegeben werden und denen nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 zugelassenen Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, ist ein Gehalt an diesen Stoffen nach Maßgabe der für entsprechende Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs geltenden Vorschriften kenntlich zu machen.

§ 17. (1) 1 Bei diätetischen Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind und denen nach § 7 zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, ist die zugesetzte Menge an diesen Stoffen, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Miniliter des Lebensmittels, an zugeben. 2 Davon abweichend richtet sich die Kenntlichmachung zu gesetzter Vitamine nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel.

(2) 1 Bei diätetischen Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher abgegeben werden und denen nach § 7 zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, ist der Gehalt an diesen Stoffen durch die Angabe der Verkehrsbezeichnung und der Menge des Stoffes, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels, kenntlich zu machen. 2 Davon abweichend richtet sich die Kenntlichmachung zugesetzter Vitamine nach § 2 Abs. 2 der Verordnung über vitaminisierte Lebensmittel.

§ 18. 1 Bei diätetischen Lebensmitteln sind ferner folgende Angaben anzubringen:

1. bei diätetischen Lebensmitteln, denen Süßstoffe nach Maßgabe des § 8 zugesetzt worden sind, die Angabe "diätetisches Lebensmittel mit Süßstoff",

2. bei diätetischen Lebensmitteln, denen als Kochsalzersatz zugelassene Zusatzstoffe zugesetzt worden sind, die Angabe "mit Kochsalzersatz",

3. bei diätetischen Lebensmitteln, denen jodierter Kochsalzersatz zugesetzt worden ist, die Angabe "mit jodiertem Kochsalzersatz".

2 Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker gilt hinsichtlich der Kenntlichmachung des Gehalts an den Zuckeraustauschstoffen Mannit, Sorbit oder Xylit § 20 Abs. 1.

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Allgemeine Kennzeichnung

§ 19. (1) 1 Bei diätetischen Lebensmitteln sind anzugeben:

1. die zu der Bezeichnung gehörenden besonderen ernährungsbezogenen Eigenschaften oder vorbehaltlich des § 3 der besondere Ernährungszweck;

2. die Besonderheiten in der qualitativen und quantitativen Zusammensetzung oder der besondere Herstellungsprozeß, durch die das Erzeugnis seine besonderen ernähungsbezogenen Eigenschaften erhält;

3. der durchschnittliche Gehalt an verwertbaren Kohlenhydraten, Fetten und Eiweißstoffen jeweils entweder in Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Miniliter des Lebensmittels, oder in Hundertteilen des Gewichts; der Angabe bedarf es nicht bei einem Gehalt von weniger als je einem Hundertteil;

4. der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels bezogene durchschnittliche physiologische Brennwert in Kilojoule und Kilokalorien mit den Worten ". . . Kilojoule (. . . Kilokalorien)" oder ,. . . kJ (. . . kcal)"; bei Erzeugnissen, die erst nach Zugabe von anderen Lebensmitteln verzehrfertig sind, ist zusätzlich der auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Miniliter des verzehrfertig zubereiteten Erzeugnisses bezogene Brennwert anzugeben; beträgt der Brennwert weniger als 50 Kilojoule (12 Kilokalorien) in 100 Gramm oder 100 Miniliter, können die Angaben durch die Hinweise "Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 g" oder "Brennwert unter 50 kJ (12 kcal) in 100 ml" ersetzt werden.

2 Bei Portionspackungen oder Nennung von Portionsmengen sind die Angaben nach Satz 1 Nr. 3 und 4 zusätzlich auf eine Portion zu beziehen.

(2) Der physiologische Brennwert ist gemäß § 2 Nr. 3 der Nährwert-Kennzeichnungsverordnung zu berechnen.

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Zusätzliche Kennzeichnungen

§ 20. (1) 1 Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker sind die verwendeten Zuckeraustauschstoffe und ihre Mengen entweder in Gramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Miniliter, des verzehrfertigen Lebensmittels, oder in Hundertteilen des Gewichts anzugeben § 19 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. 2 Auf Erzeugnisse, die nach Satz 1 gekennzeichnet sind, ist § 3 Abs. 2 Nr. 7 der Konfitürenverordnung nicht anzuwenden.

(2) 1 Zusätzlich zu den Angaben nach Absatz I kann diejenige Menge des Lebensmittels angegeben werden, die einer Broteinheit entspricht bei Portionspackungen kann die Angabe der Broteinheiten auf diese bezogen werden. 2 Als Broteinheit gilt eine Menge von insgesamt 12 Gramm an Monosacchariden, verdaulichen Oligo- und Polysacchariden sowie Sorbit und Xylit, wobei verdauliche Polysaccharide und Oligosaccharide als Monosaccharide zu berechnen sind.

(3) Bei diätetischem Bier für Diabetiker müssen zusätzlich die Worte nur nach Befragen des Arztes" in Verbindung mit der Angabe des Alkoholgehalts in Volumenprozenten angegeben werden.

(4) Bei diätetischen Lebensmitteln für Diabetiker, welche die Zuckeraustauschstoffe Mannit, Sorbit und Xylit in einer Gesamtmenge von mehr als 10 Hundertteilen im verzehrfertigen Erzeugnis enthalten, ist zusätzlich der Hinweis "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" erforderlich.

§ 20a. 1 Bei süßstoffhaltigen diätetischen Lebensmitteln, die in § 12 Abs. I Nr. 2 erster Halbsatz genannte Kohlenhydrate als Zutaten oder als Trägerstoffe enthalten, ist der Warnhinweis "für Diabetiker nicht geeignet" anzugeben. 2 Dies gilt nicht

1. bei diätetischen Lebensmitteln, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind,

2. bei sonstigen diätetischen Lebensmitteln, sofern es sich bei den in Satz 1 genannten Kohlenhydraten ausschließlich um Laktose oder Maltodextrine nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 handelt.

§ 21. (1) Für diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, ist die Bezeichnung "bilanzierte Diät" Verkehrsbezeichnung im Sinne der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung.

(2) Bei bilanzierten Diäten ist anzugeben:

1. der Hinweis daß es sich um eine zur ausschließlichen Ernährung bestimmte oder um eine ergänzende bilanzierte Diät handelt, in Verbindung mit der Angabe der Personengruppe, für die dieses Lebensmittelbedarfs angepaßt ist, sowie die Angabe, ob es sich um einen Sonden- oder um eine Trinknahrung handelt;

2. der Warnhinweis "nur unter medizinischer Kontrolle verwenden", sofern nicht eine Aussage nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 erfolgt;

3. der Warnhinweis "Kein vollständiges Lebensmittel! Gebrauchsanweisung beachten!" bei den in § 14b Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 genannten Lebensmitteln.

(3) 1 Bei bilanzierten Diäten ist ferner anzugeben:

1. der durchschnittliche Gehalt an den in Anlage 6 aufgeführten Stoffen, jeweils bezogen auf 100 Gramm oder 100 Miniliter des Lebensmittels, bei den in § 14b Abs. 3 und 4 genannten Lebensmitteln der durchschnittliche Gehalt an den in Anlage 7 aufgeführten Stoffen, jeweils bezogen auf 1 Gramm Eiweiß, in den in den Anlagen 6 und 7 jeweils genannten Maßeinheiten;

2. der durchschnittliche Anteil an verwertbaren Kohlenhydraten, Fetten sowie Eiweißstoffen am physiologischen Brennwert des Lebensmittels jeweils in Hundertteilen;

3. der durchschnittliche Gehalt an essentiellen Fettsäuren in Gramm, berechnet als Linolsäure, bezogen auf 100 Gramm oder 100 Milliliter des Lebensmittels;

4. die Osmolatität bei Lebensmitteln, die zur ausschließlichen Ernährung bestimmt sind und in flüssiger Form verzehrt werden, in Milliosmol pro Kilogramm des verzehrfertigen Lebensmittels;

5. die spezifische tierische oder pflanzliche Herkunft der verwendeten Eiweißstoffe oder Eiweißhydrolysate.

2 Bei Portionspackungen oder Nennung von Portionsmengen sind die in den Nummern 1 und 3 vorgeschriebenen Angaben zusätzlich auf eine Portion zu beziehen.

(4) Bilanzierte Diäten sind mit einer Gebrauchsanweisung zu kennzeichnen.

(5) 1 Bei bilanzierten Diäten, die Kohlenhydrate im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 2 erster Halbsatz enthalten, ist der Warnhinweis "enthält leicht verfügbare Kohlenhydrate; bei Störungen der Glucosetoleranz nur unter sorgfältiger Stoffwechselkontrolle verwenden" anzugeben. 2 Dies gilt nicht, sofern es sich bei den in Satz 1 genannten Kohlenhydraten ausschließlich um Laktose oder Maltodextrine nach Maßgabe des § 12 Abs. 2 handelt.

(6) Bei bilanzierten Diäten, denen Carrageen zugesetzt ist, ist der Warnhinweis "enthält Carrageen; für Patienten mit entzündlichen Darmerkrankungen nicht geeignet" anzugeben.

(7) Bei bilanzierten Diäten, bei denen Wechselwirkungen mit Arzneimitteln auftreten können, ist ein entsprechender Warnhinweis dar auf anzugeben.

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§ 22. (1) 1 Bei diätetischen Lebensmitteln für Säuglinge oder Kleinkinder muß die für eine Mahlzeit benötigte Menge des Lebensmittels angegeben werden. 2 Enthalten die Lebensmittel d-Milchsäure oder dl Milchsäure, ist ferner der Hinweis "nicht für Säuglinge in den ersten drei Lebensmonaten verwenden" erforderlich.

(2) Bei Erzeugnissen nach § 14 Abs. 2 Nr. 5, ausgenommen Malzextrakt, ist anzugeben

1. der Gehalt an Monosacchariden und Disacchariden in Hundertteilen,

2. der Hinweis "nicht zusätzlich zu Fertignehrungen für Säuglinge und Kleinkinder verwenden" in Verbindung mit der Bezeichnung,

3. der weitere Hinweis "nur für gesunde Säuglinge und Kleinkinder", sofern der Gehalt an Monosacchariden mehr als 5 Hundertteile beträgt.

(3) Bei Abgabe im Versandhandel müssen die Hinweise nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 Nr. 2 und 3 auch in den Angebotslisten, bei Abgabe im Reisegewerbe auch auf den Bestellformularen deutlich sichtbar und leicht lesbar angebracht sein.

§ 23. (1) 1 Zuckeraustauschstoffe (§ 1 Abs. 3 Nr. 2) sind als "Zuckeraustauschstoff" unter Hinzufügen der Worte Fruktose, Mannit, Sorbit oder Xylit zu kennzeichnen. 2 Bei den Zuckeraustauschstoffen Mannit, Sorbit und Xylit ist zusätzlich der Hinweis "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" erforderlich.

(2) 1 Saccharin und Cyclamat sind als "Süßstoff Saccharin", "Süßstoff Cyclamat" oder "Süßstoffmischung von Cyclamat und Saccharin" zu kennzeichnen. z Ferner ist anzugeben

1. bei Süßstoffmischungen und Vermischungen mit anderen Stoffen das Gewicht der jeweiligen Süßstoffanteile des Inhalts der Packung oder des Behältnisses, bei Tabletten der einzelnen Tablette,

2. die der Süßkraft des Inhalts der Packung oder des Behältnisses, bei Tabletten der einzelnen Tablette entsprechende Menge Zucker in Gramm oder Kilogramm.

(3) ' Kochsalzersatz ist als "Kochsalzersatz", jodierter Kochsalzersatz als , jodierter Kochsalzersatz" zu kennzeichnen. 2 Bei kaliumhaltigem Kochsalzersatz ist zusätzlich anzugeben

1. der Gehalt an Kalium in Hundertteilen des Gewichts,

2. der Warnhinweis "bei Störringen des Kaliumhaushalts, insbesondere bei Niereninsuffizienz, nur nach ärztlicher Beratung verwenden".

(4) (gestrichen)

§ 24. Bei diätetischen Lebensmitteln für Natriumempfindliche ist bei Verwendung von kaliumhaltigem Kochsalzersatz anzugeben

1. der Gehalt an Kalium in Milligramm, bezogen auf 100 Gramm, bei Flüssigkeiten auf 100 Milliliter des Lebensmittels,

2. Warnhinweis "bei Störungen des Kaliumhaushalts, insbesondere bei Niereninsuffizienz, nur nach ärztlicher Beratung verwenden".

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Form der Kenntlichmachung und Kennzeichnung.

§ 25.(1) Bei Lebensmitteln in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, müssen

1. die Angaben nach § 13 Abs. 3, § 14a Abs. 2, § 14b Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1, 3 und 4, den §§ 20a und 21 Abs. 2 Nr. 2 und 3 und Abs. 5 bis 7, § 22 Abs. 1 und 2 sowie den §§ 23 und 24 an gut sichtbarer Stelle,

2. die Angaben nach § 17 Abs. 1 und § 21 Abs. 3 Satz I Nr. 5 in Verbindung mit der Angabe des Stoffes in dem nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Verzeichnis der Zutaten,

3. die Angaben nach § 18 und § 21 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit der nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Verkehrsbezeichnung angebracht werden. Bei Abgabe im Versandhandel muß die Angabe nach § 18 Nr. 1 auch in den Angebotslisten erfolgen. Die Angabe nach § 22 Abs. 1 Satz I darf an einer anderen Stelle der Fertigpackung erfolgen, wenn hierauf besonders hingewiesen wird. Im übrigen gilt § 3 Abs. 3 Satz 1 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung entsprechend.

(2) Die Angaben nach § 21 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und Satz 2 sowie Abs. 4 können in einer der Fertigpackung beigefügten Aufzeichnung vorgenommen werden, wenn auf der Fertigpackung an gut sichtbarer Stelle hierauf hingewiesen wird.

(3) Bei Lebensmitteln, die in Fertigpackungen im Sinne des § 1 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung oder lose an den Verbraucher abgegeben werden, müssen die Angaben nach § 13 Abs. 3 den §§ 16 und 17 Abs. 2, den §§ 18 und 19 Abs. 1, § 20 Abs. 1 und 4 und § 24 auf Schildern gemacht werden, die auf oder neben der Ware für den Verbraucher deutlich sichtbar anzubringen oder aufzustellen sind.

(4) 1 Bei Lebensmitteln die nicht in Fertigpackungen zum Verzehr an Ort und Stelle abgegeben werden genügen die Angaben nach § 17 Abs. 2 sowie den §§ 18 und 19 Abs. 1. 2 Hinsichtlich der Art und Weise der Kenntlichmachung gilt § 8 Abs. 2 Nr. 5 und 6 der Zusatz Stoff-Zulassungsverordnung entsprechend.

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Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

§ 26. (1) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 bis 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. a) diätetische Lebensmittel für Diabetiker, die den in § 12 Abs. 1 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen,

b) entgegen § 12 Abs. 3 Mahlzeiten, Brot oder Bier als diätetische Lebensmittel für Diabetiker,

c) entgegen § 13 Abs. 1 Satz 1 diätetische Lebensmittel für Natriumempfindliche,

d) diätetische Lebensmittel für Säuglinge oder Kleinkinder, die den in § 14 Abs. 2 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen,

e) zur Verwendung "als Mahlzeit oder anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für Übergewichtige bestimmte diätetische Lebensmittel, die den in § 14a Abs. 1 bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen oder

f) entgegen § 14b Abs. 1 bis 4 diätetische Lebensmittel gewerbsmäßig herstellt oder in den Verzehr bringt oder

2. Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs, die den Anforderungen des § 14 Abs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 nicht entsprechen, mit einem Hinweis darauf, daß sie für Säuglinge oder Kleinkinder geeignet sind, gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittels- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer

1. eine Anzeige nach § 4a Abs. 1 Satz 1 nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,

2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 4a Abs. 6 zuwiderhandelt. 3.jodierten Kochsalzersatz, andere diätetische Lebensmittel mit einem Zusatz von Jodverbindungen oder diätetische Lebensmittel, die zur Verwendung als bilanzierte Diät bestimmt sind, ohne Genehmigung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 herstellt oder

4. Lebensmittel ohne den nach

a) § 14 a Abs. 2 Nr. 2,

b) § 20 Abs. 3 oder 4, c) § 20 a Satz 1 ,

d) § 21 Abs. 2 Nr. 2 oder 3, Abs. 5 Satz 1, Abs. 6 oder 7,

e) § 22 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Nr. 2 .oder 3 oder Abs. 3, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2,

f) § 23 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 Nr. 2, oder g) § 24 Nr. 2

vorgeschriebenen Warnhinweis gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(3) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer bei dem gewerbsmäßigen Herstellen von Lebensmitteln, die dazu bestimmt sind, in den Verkehr gebracht zu werden Zusatzstoffe über die in § 6 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit den in § 6 Abs. 1 genannten Verordnungen und Anlagen, § 6 Abs. 3 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 1 Liste B, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2, § 7 Abs. 1 Satz 3 in Verbindung mit Anlage 2, § 8 Abs. 2 oder § 9 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 3 Satz 2 festgesetzten Höchstmengen hinaus verwendet.

(4) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 8 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer diätetische Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, bei denen ein Gehalt an Zusatzstoffen entgegen § 16, § 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 18 Satz 1 oder § 25 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise kenntlich gemacht ist.

(5) Nach § 52 Abs. 1 Nr. 11 des Lebensmittels- und Bedarfsgegenständegesetzes wird bestraft, wer

1. entgegen § 2 Abs. 1 im Verkehr mit oder in der Werbung für Lebensmittel des allgemeinen Verzehrs unzulässige Bezeichnungen, Angaben oder Aufmachungen verwendet oder

2. a) entgegen § 2 Abs. 4 Trinkbranntweine als diätetische Lebensmittel oder mit einem Hinweis auf einen besonderen Ernährungszweck,

b) entgegen § 7 Abs. 2 Lebensmittel mit einem Zusatz an Zusatzstoffen der Anlage 2 unterhalb der dort angegebenen Mindestmengen,

c) (gestrichen)

d) Lebensmittel, die nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 2 entsprechen, mit der dort genannten Kennzeichnung oder

e) Lebensmittel, die entgegen § 13 Abs. 3, § 14 a Abs. 2 Nr. 1 oder § 14b Abs. 5 Satz 2, jeweils auch in Verbindung mit § 25, nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,

gewerbsmäßig in den Verkehr bringt.

(6) Wer eine in den Absätzen 2 bis 5 bezeichnete Handlung fahrläs sig begeht, handelt nach § 53 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes ordnungswidrig.

(7) Ordnungswidrig im Sinne des § 54 Abs. 1 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahr lässig

1. entgegen § 4 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2 Lebensmittel gewerbsmäßig nicht in Fertigpackungen in den Verkehr bringt oder

2. Lebensmittel gewerbsmäßig in den Verkehr bringt, die entgegen

a) § 19 Abs. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2,

b) § 20 Abs. 1 Satz 1,

c) § 21 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 oder 4,

d) § 22 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Satz 2,

e) § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, 3 Satz 1 oder 2 Nr. 1 oder f) § 24 Nr. 1,

jeweils auch in Verbindung mit § 25 nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

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Schlußvorschriften

§ 27. 1 Die Vorschriften der Butterverordnung und der Honigverordnung bleiben unberührt. 2 Die Vorschriften anderer Rechtsverordnung über die Herstellung und das Inverkehrbringen von Lebensmitteln bleiben insoweit unberührt, als nicht die Vorschriften dieser Verordnung entgegenstehen.

§ 27a. Diätetische Lebensmittel mit Brennwertangaben, die nach den bis zum 29. November 1991 geltenden Vorschriften berechnet sind, dürfen noch bis zum 30. September 1993 in den Verkehr gebracht werden.

§ 28. Erzeugnisse nach § 4a Abs. 1, die sich am 1. Juli 1993 bereits rechtmäßig als diätetische Lebensmittel im Handel befinden, sind von dem Anzeigeverfahren nach § 4a Abs. 1 freigestellt.

Anm.: Die VO ist im Bereich der ehemaligen DDR bis zum 31. 12. 1992 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die der VO unterliegenden Erzeugnisse auch dann in Verkehr gebracht werden können, wenn sie den am 3. 10. 1990 in der ehemaligen DDR geltenden Bestimmungen entsprechen (§ 2 Nr. 1 Anl. 2 Kap. III Nr. 1 der EG-Recht-Überleitungsverordnung vom 28. 9. 1990, I3GBl. I S. 21 t7, 2122). l7ic abweichend von der Rechtsvorschrift hergestellten oder gekennzeichneten Erzeugnisse dürfen jedoch nur in dem Gebiet der ehemaligen DDR in Verkehr gebracht oder in Drittstaaten ausgeführt werden (§ 3 Abs. 1 der EG Recht-ÜberleitungsVO). Die Sicherstellung der Einhaltung der Vorschrift des § 3 Abs. 1 Satz 1 obliegt den zuständigen Landesbehörden. Eine vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlung gegen § 3 Abs. 1 ist eine Ordnungswidrigkeit nach Art. 4 Abs. 2 des Einigungsvertragsgesetzes vom 23. 9. 1990 (ßGBI. I1 S. 885) in Verb. mit § 4 der EG-Recht Überleitungsverordnung. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10000, DM geahndet werden (Art. 4 Abs. 3 des Einigungsvertragsgesetzes). § 17 Abs. 2 OWiG ist zu beachten. Ab 1. 1. 1991 gilt die gleichlautende EG-Recht-ÜberleitungsVO vom 18. 12. 1990 (BGBI. I S. 2915); an die Stelle des § 3 ist § 4, an die Stelle des § 4 ist § S getreten.

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