Verordnung über die hygienischen Anforderungen an Eiprodukte
(Eiprodukte-Verordnung)

Vom 17. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2288), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Juli 1998 (BGBl I S. 1807)

Das Bundesministerium für Gesundheit verordnet

- auf Grund des § 9 Abs. 1 Nr. 1, 3 und 5, des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 19 Abs. 1 Nr. 1, 2 Buchstabe a, b und d und Nr. 3 und des § 19 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. 7. 1993 (BGBl. I S. 1169) im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft,

- auf Grund des § 12 Abs. 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 1 Satz 2, und des § 12 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 3 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und für Wirtschaft,

- auf Grund des § 32 Abs. 1 Nr. 9 Buchstabe a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Wirtschaft, Arbeit und Sozialordnung und für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit,

- auf Grund des § 44 Nr. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes,

- auf Grund des § 49 Abs. 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und

- auf Grund des § 18 Abs. 2 Nr. 4 des Bundes-Seuchengesetzes vom 18. 12. 1979 (BGBl. I S. 2262), der zuletzt gemäß Artikel 25 der Verordnung vom 6. 2. 1993 (BGBl. I S. 278) geändert worden ist:

Inhaltsübersicht:

 

§§

Anwendungsbereich 1
Begriffsbestimmungen 2
Inverkehrbringen, Herstellen und Behandeln von Eiprodukten 3
- aufgehoben - 4
Verpackung und Kennzeichnung von Eiprodukten 5
Nicht zum Verzehr für Menschen geeignete Eiprodukte 6
Zulassung von Betrieben 7
Registrierung von bestimmten Handelsbetrieben 8
Betriebseigene Kontrollen und Nachweise 9
Personaluntersuchungen 10
Verfahren beim Verbringen von Eiprodukten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum 11
Einfuhr von Eiprodukten 12
Anerkennung und Zulassung von Betrieben für die Einfuhr von Eiprodukten 13
Straftaten 14
Ordnungswidrigkeiten 15
Änderung der Teigwarenverordnung und der Speiseeisverordnung 16
Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsvorschrift 17
Anlage 1 Anlage 1
Anlage 2 - gestrichen - Anlage 2
Anlage 3 Anlage 3

§ 1

Anwendungsbereich

(1) Die Vorschriften dieser Verordnung sind anzuwenden auf das gewerbsmäßige Herstellen, Behandeln und Inverkehrbringen von Eiprodukten die zur Verwendung als Lebensmittel bestimmt sind.

(2) Diese Verordnung findet keine Anwendung auf

1. Lebensmittel, die unter Beigabe von Eiprodukten hergestellt worden sind,

2. Eiprodukte, die ohne Vorbehandlung in Betrieben hergestellt wurden, und dort zur unmittelbaren Herstellung von haltbar gemachten Lebensmitteln verwendet werden, die direkt an den Verbraucher im Sinne des § 6 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes abgegeben werden.

§ 2

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

1. Eiprodukte:

a) Erzeugnisse, die aus Eiern, ihren verschiedenen Bestandteilen oder deren Mischungen hergestellt worden sind; die Erzeugnisse können flüssig, konzentriert, getrocknet, kristallisiert, gefroren, tiefgefroren oder fermentiert sein; sie dürfen nur aus Eiern von Hühnern, Enten, Gänsen, Truthühnern (Puten), Perlhühnern oder Wachteln hergestellt worden sein;

b) Erzeugnisse nach Buchstabe a, denen andere Lebensmittel oder Zusatzstoffe beigegeben werden, soweit der Anteil dieser Zusätze nicht überwiegt;

2. Erzeugerbetrieb: Betrieb, in dem Eier für den menschlichen Verzehr gewonnen werden;

3. Betrieb: Betrieb, in dem Eiprodukte hergestellt, vorbehandelt oder behandelt werden;

4. Knickeier: Eier mit beschädigten, aber vollständigen Schalen und unversehrten Membranen;

5. Partie: Menge der Eiprodukte, die unter den gleichen Bedingungen hergestellt, insbesondere in einem einzigen zusammenhängenden Arbeitsgang vorbehandelt und behandelt wird;

6. Sendung: Menge der Eiprodukte, die gleichzeitig an denselben Bestimmungsort verbracht wird;

7. Vorbehandeln: Anwendung eines anerkannten oder eines durch einen Rechtsakt der Organe der Europäischen Gemeinschaft genehmigten Verfahrens bei der Herstellung von Eiprodukten zur Gewährleistung der Anforderungen der Anlage 1 Kapitel II Nr.4.1.2.

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§ 3

Inverkehrbringen, Herstellen und Behandeln von Eiprodukten

(1) Eiprodukte dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie

1. in einem nach § 7 zugelassenen Betrieb hergestellt und behandelt,

2. unter Einhaltung der Anforderungen

a) nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 3.2 vorbehandelt

und

b) nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 2.1, 4.1, 4.1.1 und 4.2 hergestellt und behandelt

worden sind.

(2) Eiprodukte dürfen nur

1. aus Eiern oder Eibestandteilen jeweils einer Tierart hergestellt

und

2. unter Einhaltung der Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel II Nr. 2.2 bis 2.9, 3.1, 3.3 bis 3.7 und Kapitel III und IV hergestellt und behandelt

werden.

(3) Für das Vorbehandeln von Eiprodukten dürfen nur Anlagen verwendet werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind. Im Falle der Pasteurisierung sind die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel I Nr. 2.5 einzuhalten.

(4) Abweichend von Absatz Nr. 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde auf Antrag die Genehmigung erteilen, daß Eiprodukte, die in einem gemäß § 7 zugelassenen Betrieb nicht vorbehandelt worden sind, an einen anderen gemäß § 7 zugelassenen Betrieb abgegeben und dort vorbehandelt werden. Dabei sind insbesondere die Anforderungen des § 5 Abs. 3 und die Anforderungen der Anlage 1 Kapitel II, Nr. 3.4 und Nr. 4 zu beachten. Ausnahmen nach Satz 1 dürfen nicht für Eiprodukte aus Enten- oder Gänseeiern sowie aus Salmonella infizierten Beständen erteilt werden.

(5) Abweichend von Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a kann die zuständige Behörde ferner auf Antrag die Genehmigung erteilen, daß Eiprodukte ohne Vorbehandlung hergestellt und in den Verkehr gebracht werden dürfen, sofern

1. dies aus technologischen Gründen im Zusammenhang mit den aus Eiprodukten herzustellenden Lebensmitteln erforderlich ist,

2. der Herstellungsvorgang der unter Verwendung nicht vorbehandelter Eiprodukte hergestellten Lebensmittel nach einem dem Vorbehandlungsverfahren gleichwertigen Verfahren erfolgt,

3. die Eiprodukte

a) am Tage der Herstellung verwendet werden und bis dahin bei einer Produkttemperatur von höchstens + 4° C gelagert oder

b) tiefgefroren

worden sind und

4. sichergestellt ist, daß sie nicht aus Enten- oder Gänseeiern, Knickeirn, Eiern aus Salmonella-infizierten Beständen oder aus von Packstellen an zugelassene Betriebe abgegebenen Eiprodukten hergestellt und behandelt worden sind.

§ 4
(aufgehoben)

§ 5

Verpackung und Kennzeichnung von Eiprodukten

(1) Eiprodukte dürfen als Lebensmittel nur in Packungen oder Behältnissen in den Verkehr gebracht werden. Die Packungen und Behältnisse müssen so verschlossen sein, daß der Inhalt vor einer nachteiligen Beeinflussung geschützt ist.

(2) Bei Eiprodukten in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung zu kennzeichnen sind, sind zusätzlich anzugeben

1. die in Anlage 1 Kapitel V Nr. 1 in Verbindung mit Nr. 3 vorgeschriebenen Angaben,

2. der Prozentsatz ihres Anteils an Eiprodukten, soweit es sich um Erzeugnisse nach § 2 Nr. 1 Buchstabe b handelt,

3. die Geflügelart, wenn zu ihrer Herstellung andere Eier als Hühnereier verwendet worden sind.

(3) Bei Eiprodukten, die nicht nach Absatz 2 zu kennzeichnen sind, haben die nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 der Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung und die nach Absatz 2 vorgeschriebenen Angaben auf den Behältnissen oder Packungen, bei Eiprodukten in Tankfahrzeugen in den Beförderungspapieren zusätzlich zu den Angaben nach Absatz 4 zu erfolgen.

(4) In den Beförderungspapieren müssen die in Anlage 1 Kapitel V Nr. 2 und 3 vorgeschriebenen Angaben aufgeführt sein.

(5) Bei Eiprodukten nach § 3 Abs. 4 ist zusätzlich auf den Behältnissen und in den Beförderungspapieren anzugeben:

1. Datum und Uhrzeit des Aufschlagens

2. der Hinweis „nicht pasteurisiertes Eiprodukt - am Bestimmungsort vorzubehandeln".

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§ 6

Nicht zum Verzehr für Menschen geeignete Eiprodukte

(1) Eiprodukte, die als Lebensmittel nicht verkehrsfähig und die dazu bestimmt sind, für andere Zwecke in den Verkehr gebracht zu werden, müssen zum Verzehr für Menschen unbrauchbar gemacht und deutlich sichtbar durch den Hinweis „Nicht zum Verzehr geeignet" gekennzeichnet werden.

(2) Eiprodukte sind zum Verzehr für Menschen unbrauchbar gemacht, wenn sie mit

1. mindestens 0,1% Rosmarinöl,

2. mindestens 0,4% Benzaldehyd oder

3. Fischmehl

vermengt sind. Im Falle von Satz 1 Nr. 3 muß der Fischmehlzusatz im Eiprodukt eindeutig wahrnehmbar sein.

§ 7

Zulassung von Betrieben

(1) Betriebe werden von der zuständigen Behörde auf Antrag unter Erteilung einer Veterinärkontrollnummer zugelassen, wenn gewährleistet ist, daß die Anforderungen nach Anlage 1 Kapitel I und II Nr. 1 eingehalten werden.

(2) Die zuständige Behörde teilt die Zulassung und die Rücknahme oder den Widerruf der Zulassung dem Bundesministerium für Gesundheit unverzüglich mit. Dieses gibt die zugelassenen Betriebe sowie die Aufhebung der Zulassung im Bundesanzeiger bekannt.

(3) Das Ruhen der Zulassung kann angeordnet werden, wenn

1. die Voraussetzungen für einen Widerruf oder eine Rücknahme vorliegen oder

2. Auflagen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erfüllt oder Fristen nicht eingehalten werden

und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Mangel innerhalb einer angemessenen Frist behoben werden kann. Die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf bleiben unberührt.

§ 8

Registrierung von bestimmten Handelsbetrieben

Handelsbetriebe, die Eiprodukte aus Mitgliedstaaten beziehen oder Partien von Eiprodukten lediglich aufteilen, haben sich bei der zuständigen Behörde registrieren zu lassen. Ihnen wird auf Antrag eine Kontrollnummer erteilt.

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§ 9

Betriebseigene Kontrollen und Nachweise

(1) Wer Eiprodukte herstellt, vorbehandelt oder behandelt, hat

1. durch betriebseigene Kontrollen zu überprüfen, ob die Eier

a) Rückstände verbotener oder nicht zugelassener Stoffe oder

b) sonstige Rückstände oder Gehalte an Stoffen, die festgesetzte Höchstmengen oder Werte dieser Stoffe überschreiten, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen gesundheitlich unbedenklich sind,

enthalten,

2. Nachweise zu führen über

a) die Maßnahmen und Kontrollergebnisse nach Nummer 1

b) die Herkunft der Eier und deren Eignung zur Herstellung von Eiprodukten,

c) den Eingang und den Ausgang der Eiprodukte unter Angabe des Lieferanten, der Art und Menge, der Kennzeichnung sowie des Empfängers,

d) den Zeitpunkt, den Temperaturverlauf und das Verfahren der Vorbehandlung jeder Partie,

e) die Einhaltung der Lagertemperaturen gemäß Anlage 1 Kapitel IV Nr. 2 und

f) die Ergebnisse der Laboruntersuchungen jeder Partie nach Maßgabe von Anlage 1 Kapitel II Nr. 4.

(2) Die Nachweise nach Absatz 1 Nr. 2 sind zwei Jahre lang aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen und, soweit die Nachweise auf elktronischen Datenträgern abgespeichert sind, auszudrucken.

§ 10

Personaluntersuchungen

Wer Eiprodukte herstellt oder behandelt und dabei mit diesen in Berührung kommt, hat sich Wiederholungsuntersuchungen im Abstand von 12 Monaten zu unterziehen und durch eine Bescheinigung des Gesundheitsamtes nachzuweisen, daß Hinderungsgründe nach § 42 Abs. 1 und 3 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045) nicht vorliegen. § 43 Abs. 5 des Infektionsschutzgesetzes findet Anwendung.

§ 11

Verfahren beim Verbringen von Eiprodukten aus Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

(1) Sendungen von Eiprodukten aus Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum können am Bestimmungsort stichprobenweise darauf überprüft werden, ob die Eiprodukte den Vorschriften dieser Verordnung entsprechen. Bei Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieser Verordnung können Sendungen auch während der Beförderung überwacht werden.

(2) Betriebe und Handelsunternehmen nach § 8, die Eiprodukte aus Mitgliedstaaten und anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum beziehen, haben auf Verlangen der zuständigen Behörde den Eingang von Eiprodukten anzuzeigen.

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§ 12

Einfuhr von Eiprodukten

(1) Eiprodukte dürfen nur aus den Drittländern in das Inland eingeführt werden, die in dem in der Entscheidung 94/278/EG der Kommission vom 18. März 1994 (ABl. EG Nr. L 120 S. 44) bezeichneten Verzeichnis der Drittländer in der jeweils geltenden Fassung aufgeführt sind.

(2) Eiprodukte dürfen aus Drittländern nach Absatz 1 in das Inland ferner nur eingeführt werden, wenn

1 . sie aus zugelassenen oder anerkannten Betrieben stammen, die im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften oder vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht sind,

2. die Sendung von einer Bescheinigung begleitet ist, die inhaltlich dem Muster der Entscheidung 97/38/EG der Kommission vom 18. Dezember 1996 mit spezifischen Hygienevorschriften für die Einfuhr zum Verzehr bestimmter Eiprodukte (ABl. EG Nr. L 14 S. 61) in der jeweils geltenden Fassung entspricht, und

3. sie einer Einfuhruntersuchung nach Anlage 3 unterzogen worden sind.

Satz 1 Nr. 3 gilt nicht für Eiprodukte, die über einen anderen Mitgliedstaat eingeführt werden, der die Einfuhruntersuchung nach dieser Verordnung gleichwertigen Bestimmungen durchgeführt hat.

(3) Wird von der zuständigen Behörde festgestellt, daß die Eiprodukte nicht den Anforderungen dieser Verordnung entsprechen, so kann sie dem Absender, dem Empfänger oder ihren Bevollmächtigten gestatten, die Sendung an den Herkunftsort zurückzuverbringen, sofern gesundheitliche Bedenken nicht entgegenstehen. Ansonsten sind die Eiprodukte einem Verfahren nach § 6 Abs. 2 zu unterziehen oder unschädlich zu beseitigen.

(4) Die Vorschriften der Einfuhruntersuchungs-Verordnung vom 24. 6. 1993 (BAnz. S. 5965) in ihrer jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

§ 13

Anerkennung und Zulassung von Betrieben für die Einfuhr von Eiprodukten

(1) Die in Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften in der jeweils geltenden Fassung

1 . nach Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 89/437/ EWG des Rates vom 20. Juni 1989 zur Regelung hygienischer und gesundheitlicher Fragen bei der Herstellung und Vermarktung von Eiprodukten (ABl. EG Nr. L 212 S. 87),

2. nach Artikel 10 Abs. 2 Buchstabe b zweiter Gedankenstrich der Richtlinie 92/118/EWG des Rates vom 17. Dezember 1992 über die tierseuchenrechtlichen und gesundheitlichen Bedingungen für den Handel mit Erzeugnissen tierischen Ursprungs in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Kapitel 1 der Richtlinie 89/662/EWG und - in bezug auf Krankheitserreger - der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen (ABI. EG Nr. L 62 S. 49), geändert durch Richtlinie 96/90/EG des Rates (ABI. EG Nr. L 13 S. 24), oder

3. nach der Entscheidung 95/408/EG des Rates vom 22. Juni 1995 über die Bedingungen für die Aufstellung vorläufiger Listen der Drittlandbetriebe, aus denen die Mitgliedstaaten bestimmte tierische Erzeugnisse, Fischereierzeugnisse oder lebende Muscheln einführen dürfen, während einer Übergangszeit (ABl. EG Nr. L 243 S. 16) aufgeführten Betriebe in Drittländern gelten als für die Einfuhr zugelassene Betriebe. Diejenigen Betriebe nach Satz 1, die nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften bekanntgemacht worden sind, werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

(2) Betriebe in Drittländern werden, soweit nicht die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorliegen, vom Bundesministerium für Gesundheit anerkannt, wenn die oberste Veterinärbehörde des Herkunftslandes bestätigt hat, daß der Betrieb

1. die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt,

2. für den Versand der dort hergestellten Eiprodukte in die Bundesrepublik Deutschland zugelassen worden ist und

3. durch vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragte Tierärzte überprüft werden darf

(3) Die Anerkennung der Betriebe nach Absatz 2 und deren Aufhebung werden vom Bundesministerium für Gesundheit im Bundesanzeiger bekanntgemacht.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit berichtigt die Bekanntmachung der nicht im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Betriebe, wenn sie aus den in Absatz 1 genannten Listen gestrichen wurden oder die Liste anderweitig geändert wurde.

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